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Vereinssatzung |
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Top Turnierpoker e. V". Er ist am 25.Juli 2007 als Neugründung entstanden. (2) Der Verein wurde mit seiner ersten Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg am ------------ rechtsfähig; er wird heute im Vereinsregister unter ------ geführt. (3) Die Vereinsfarben sind --------. Das Emblem des Vereins ist ein ---------------------- (4) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Lehrveranstaltungen und praktischer Schulung in der Strategie des Poker spielens. Die Betreuung und Heranführung der Neumitglieder an die Ziele des Vereins ist diesem ein besonderes Anliegen. (2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks unterhält der Verein folgende Abteilungen: a. Schulungsabteilung mit Seminaren b. Spielbetriebsabteilung für Turniere c. Sportabteilung - wandern, Radfahren Die Vorstandschaft kann weitere Sportarten aufnehmen und betreiben. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein verhält sich weltanschaulich, politisch, rassisch und religiös neutral und steht in allen Belangen auf demokratischer Grundlage. Er tritt rassistischen, Verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. |
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(5) Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung an einer Kapitalgesellschaft ("Tochtergesellschaft") nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen des Ligaverbandes beteiligen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. § 3 Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein ist Mitglied des Regionalliga Pokervereine von Bayern und der Landesliga und der Bundesliga sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen unterworfen. (2) Unbeschadet der Abs. 3 – 5 kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Verbänden beschließen, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen,. (3) Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga, Landesliga und Bundesliga oder die ordentliche Mitgliedschaft im Bundesliga-Pokervereine e.V. (Ligaverband). Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen Fußball Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich. (4) Satzungen und Ordnungen des Bundesverband-pokervereine in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die bundesverband-pokervereine Rechts- und Verfahrensordnung, Bundesverband-Pokervereine-Schiedsrichterordnung, Bundesverband-Pokervereine Trainerordnung einschließlich der jeweiligen Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des bundesverband-pokervereine insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der bundesverband-pokervereine Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des bundesverband-pokervereine, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem Bundesverband-Pokervereine. |
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(5) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder im bundesverband-pokervereine sind, und in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von bundesverband-pokervereine-Satzung und bundesverband-pokervereine-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des bundesverband-pokervereine in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder. § 4 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen. § 5 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die im Verein Sport treiben und / oder für die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes tätig sind. Passive Mitglieder gehören dem Verein an, ohne sich in ihm zu betätigen. Zu den passiven Mitgliedern zählen auch juristische Personen sowie andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit, die dem Verein fördernd beitreten. (2) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder allgemein um den Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Ehrenrat. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht und den Umlagen befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. (3) Für jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren gilt eine Jugendordnung. Diese wird vom Vorstand erlassen. Jugendliche Mitglieder haben außerhalb der Jugendordnung kein aktives und passives Wahlrecht. Sie dürfen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das Jugendschutzgesetz zulässt. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag unter Verwendung eines Aufnahmeformulars. Minderjährigen ist die Mitgliedschaft verwehrt. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins erkennt der Bewerber die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen des Vereinsan. |
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(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sofern der Bewerber einer Abteilung angehören will, ist diese vorher zu hören. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Aushändigung des Mitgliedsausweises, dem die gültige Vereinssatzung beizufügen ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme in den Verein. (4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; sie braucht nicht begründet zu werden. Gegen diesen ablehnenden Bescheid kann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Aufgabe zur Post der Ehrenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig. (5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. (6) Bei Vereinsmitgliedern, mit denen der Verein ein Dienst-, Arbeits- oder Angestelltenverhältnis eingegangen ist, ruhen die Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Bei Mitgliederversammlungen beinhaltet das Teilnahmerecht das Recht auf Anwesenheit, das Recht auf Gehör, das Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts ist das Mitglied erst nach einjähriger Mitgliedschaft im Verein berechtigt. (2) Die aktive Mitgliedschaft gewährt das Recht, in die Abteilungen bzw. Unterabteilungen des Vereins einzutreten, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Über Zweifelsfälle entscheidet der jeweilige Abteilungsleiter. Die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Vereins regelt der Vorstand im Rahmen einer Nutzungsordnung. Aktive Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben und keine Funktionen in einem konkurrierenden Sportverein übernehmen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können vom Vorstand zugelassen werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, a. das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen bzw. gefährden kann, b. vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr an den Verein zu zahlen, c. vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen, d. die von den Abteilungen des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand eventuell erhobenen Sonderbeiträge/Beitragszuschläge zu zahlen, e. den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Personen in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten, f. die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden, g. dem Verein unverzüglich Änderungen des Namens und der Adresse mitzuteilen. |
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(4) Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag können für juristische Personen und andere Personenvereinigungen durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat jeweils höher bemessen werden. (5) Mitglieder, die – ohne von der Beitragszahlung befreit zu sein – ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen. (6) Der Vorstand kann Strafen und Maßnahmen gegen Mitglieder verhängen, die den in Abs. 3 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen. Dabei sind folgenden Strafen und Maßnahmen zulässig: a. Verwarnung, b. Verweis, c. Ordnungsgelder bis zu 150,-. (7) Für den Ausschluss eines Mitglieds auf Zeit und Dauer ist die Vorstandschaft nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 4, 24 der Satzung zuständig. § 8 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein, Tod oder durch Auflösung ( bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ). (2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder Ordnungsgeldern trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung rückständig ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mit Androhung der Streichung drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn ein Mitglied a. in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen oder ungeschriebenen Sportgesetze, gegen die sportliche Disziplin und gegen die Vereinskameradschaft verstoßen hat, |
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b. einen schweren Verstoß gegen das Ansehen und die Belange des Vereins und / oder gegen den Vereinszweck begangen hat, c. wiederholt gegen die sich aus dieser Satzung und den Vereinsordnungen ergebenden Verpflichtungen verstößt und / oder sich wiederholt den Anordnungen der Vereinsorgane sowie deren Beauftragten widersetzt hat. d. sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. (5) Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ihm ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein. Ein Verfahren auf Ausschluss eines Mitgliedes eines der in § 9 Abs. 1 b. - e. genannten Vereinsorgane kann nur auf Antrag eingeleitet werden, der der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans bedarf. Eine Entscheidung der Vorstandschaft nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist vereinsintern endgültig. Der Ausschluss aus dem Verein hat ungeachtet der nachfolgenden Bestimmung den Entzug aller Vereinsämter und Vereinsauszeichnungen zur Folge. (6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle bestehenden Verpflichtungen (Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Ordnungsgelder, Rückgabe von Vereinseigentum, Rechnungslegung, Abrechnung usw.) weiterhin haftbar. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben; er kann auch vom Verein eingezogen werden. § 9 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Aufsichtsrat c. der Vorstand d. der Ehrenrat e. der Wahlausschuss f. der Sportausschuss (2) Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt grundsätzlich die Mitgliedschaft voraus. Eine Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich. (3) Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins oder dessen Tochtergesellschaften ausüben. (4) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, soweit er der Lizenzierungsordnung des Ligaverbandes unterliegt, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten. |
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(5) Ein zu wählender Kandidat für ein Vereinsorgan erklärt mit der Bereitschaft zur Kandidatur auch sein Einverständnis, dass sein Name im Falle der Wahl insoweit in eine Liste oder eine schriftliche Erklärung aufgenommen wird, die zur Prüfung gemäß § 4 Nr. 1 lit. d) der Lizenzierungsordnung des Ligaverbandes für die Lizenzerteilung erforderlich ist. Er ist insoweit ausdrücklich verpflichtet, auf Befragen Auskunft darüber zu geben, ob im Sinne der in Abs. 3 und 4 genannten Definition eine personelle Verflechtung besteht, gegebenenfalls auch Auskunft über insoweit bestehende Ämter oder Tätigkeiten in obiger, konkurrierender Hinsicht zu erteilen. § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. § 7 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 der Satzung bleiben unberührt. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwar teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie den gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen. (2) Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet, soweit nicht der Aufsichtsrat einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich. (5) Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (6) Im Übrigen gilt für alle Mitgliederversammlungen hinsichtlich Einladung, Ablauf, Abstimmungen, Wahlen und Beschlussfassungen die dieser Satzung als deren Bestandteil beigefügte Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung. (7) Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern nur nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 - 9 der Satzung geltend gemacht werden. |
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(8) Ein in der Versammlung anwesendes Mitglied muss noch während der Versammlung eine etwaige Rüge bezüglich der Wirksamkeit von Beschlüssen dem Versammlungsleiter gegenüber vorbringen. Nicht anwesende Mitglieder müssen diese Rüge innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand erheben. Diese Bestimmung gilt insbesondere für formale Mängel der Beschlussfassung. (9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. § 11 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Alljährlich einmal findet innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes durch einfachen Brief einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen ab Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse. (2) Der Mitgliederversammlung obliegt die a. Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane, b. Entlastung des Vorstandes c. Entlastung des Aufsichtsrates, d. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, e. Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses, f. Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer, g. Abberufung der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates, der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Rechnungs- und Kassenprüfer, h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder, i. Entscheidung über die eingereichten Anträge, j. Entscheidung über jede Änderung der Satzung, k. Entscheidung über die Auflösung des Vereins. (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung schriftlich auszuhändigen. (4) Während der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich nicht um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden (Dringlichkeitsanträge). Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung |
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(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen werden. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. (3) Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Für die Einladungsformalien gelten dieselben Regelungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. § 13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen und / oder unmittelbar oder mittelbar Entgelt für eine Beschäftigung im Verein erhalten. (2) Fünf Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportausschuss (§ 21) bestimmt. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre. (3) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. (4) Weitere drei Aufsichtsratsmitglieder werden direkt durch den Wahlausschuss (§ 25) bestellt. Die Bestellung erfolgt jeweils für drei Jahre. Die Bestellung kann durch den Wahlausschuss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerrufen werden. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Der Aufsichtsrat wählt alljährlich auf der ersten Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat das Amt unverzüglich neu zu besetzen. (7) Die Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. (8) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Die Teilnahme nicht anwesender Aufsichtsratsmitglieder an Beschlussfassungen ist auch durch schriftliche oder fernschriftliche Stimmabgabe zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen ein derartiges Verfahren anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Beruht eine Beschlussunfähigkeit auf dauerhafter Verhinderung oder Amtsniederlegung, so hat der Aufsichtsrat die Beschlussunfähigkeit unverzüglich zu beseitigen. |
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(9) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. (10) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von dem für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen, danach sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates innerhalb von zwei Wochen zu übersenden und in der folgenden Sitzung zu genehmigen. (11) Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie sind streng vertraulich. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, auf Verlangen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder durch Vorstandsbeschluss. Die Vorstandsmitglieder nehmen auf Einladung des Aufsichtsrates an den Aufsichtsratssitzungen teil. Sie haben kein Stimmrecht. Der Aufsichtsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Dem Vorsitzenden des Ehrenrates und dem Ehrenpräsidenten ist die jederzeitige Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Sie haben kein Stimmrecht. (12) Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder dürfen an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Aussprache oder Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen hat. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefasster Beschluss ist nichtig. (13) Der Aufsichtsrat kann mit Mehrheitsbeschluss gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen und der Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen beauftragen. Der Aufsichtsrat wird dabei vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vertreten. § 14 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. (2) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er beschließt rechtzeitig vor Abgabe der im Rahmen des Lizenzierungs- oder Zulassungsverfahrens vom zuständigen Verband geforderten Unterlagen den vom Vorstand vorzulegenden Finanzplan für die Folgespielzeit (§ 19 Abs. |
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5). Er stellt den Jahresabschluss fest und verabschiedet den Geschäftsbericht. Er bestellt einen Wirtschaftsprüfer, soweit die Statuten des zuständigen Verbandes dies erfordern. (3) Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften: a. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; b. Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter; c. Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von Sicherungsgeschäften dazu; d. Erwerb, Veräußerung und Veränderungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften; e. Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder zwei Jahre überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als 125.000,- haben. (4) Ausgaben, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Aufsichtsrates. Für den Fall, dass der genehmigte Haushaltsplan absehbar nicht eingehalten werden kann, hat der Aufsichtsrat unmittelbar das Recht und die Pflicht einzuschreiten. (5) Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist vorher schriftlich einzuholen. § 15 Haftung der Aufsichtsratsmitglieder Die Aufsichtsratsmitglieder haften dem Verein als Gesamtschuldner für jeden von ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden, insbesondere auch für solche Schäden, die durch Rechtshandlungen des Vorstandes dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten hätten abgewandt werden können. § 16 Vorstand (1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. (2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. In diesem Rahmen bestimmt der Aufsichtsrat die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder. Es sind mindestens drei, höchstens fünf Vorstandsmitglieder zu bestellen, von denen zumindest ein Vorstandsmitglied hauptamtlich tätig sein soll. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Bestellung weiterer hauptamtlicher Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ruht für die Dauer der hauptamtlichen Tätigkeit. |
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(3) Der 1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen. (4) Ein Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die sportliche Leitung des Vereins. Es ist Mitglied im Sportausschuss. Ein weiteres Vorstandsmitglied hat verantwortlich die kaufmännische Leitung des Vereins wahrzunehmen und im übrigen die Arbeit der Abteilungen zu koordinieren. Werden weitere Vorstandsmitglieder berufen, so hat der Aufsichtsrat deren Aufgaben festzulegen. (5) Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss des Aufsichtsrates, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, bestellt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Unabhängig davon kann der Aufsichtsrat in begründeten Fällen kürzere Amtsperioden für einzelne Vorstandsmitglieder festlegen. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Anstellungsverträge der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder mit deren Amtsperiode enden. Der Vorstand gilt als bestellt, wenn er die Annahme des Amtes zu Protokoll erklärt. Eine Verlängerung des Amtes ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ist ausgeschlossen. (6) Mit einem Aufsichtsratsbeschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtsperiode widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Mitgliederversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der abzuberufende Vorstand ist über einen entsprechenden Tagesordnungspunkt des Aufsichtsrates grundsätzlich mindestens drei Kalendertage zuvor zu informieren. Er ist vom Aufsichtsrat anzuhören, indem ihm die Gelegenheit zur Aussprache mit dem Aufsichtsrat vor Beschlussfassung eingeräumt wird. (7) Jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. Besteht mit einem Vorstandsmitglied ein Anstellungsverhältnis, so darf dieses sein Amt nur dann niederlegen, wenn es sich dabei auf einen wichtigen Grund beruft. Erfolgt die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund, den der Verein zu vertreten hat, so ist der Vorstand nicht genötigt, zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen. Das Vorstandsmitglied muss seinen Rücktritt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat herbeiführen. § 17 Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand |
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Die Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern obliegt dem Aufsichtsrat, der dabei von seinem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates vertreten wird. § 18 Vertretung des Vereins im Außenverhältnis Im Außenverhältnis wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, sowie alle Verträge mit Lizenz- bzw. Vertragsspielern können nur schriftlich abgeschlossen werden und müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann nur durch Beschluss des Aufsichtsrates herbeigeführt werden, und zwar nur für jeden Einzelfall. Die Befreiung von der Beschränkung ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied schriftlich dem Vorstand unter konkreter Bezeichnung des genehmigten Geschäftes mitzuteilen, bevor es abgeschlossen wird. § 19 Geschäftsführung durch den Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. (2) Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. (3) Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen, wie die Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften. Er erfüllt weiter die Arbeitgeberpflichten im Sinn der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. (4) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese muss dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat das Zustandekommen von Vorstandsbeschlüssen und ihrer Dokumentation zu regeln sowie die internen Vertretungs- und Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten. (5) Der Vorstand hat bis zum Ende des 6. Monats der Spielzeit einen Finanzplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieser hat bis zum 15. |
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Tag des Folgemonats über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. Spätestens am Ende dieses Monats ist der Finanzplan zu verabschieden. (6) Monatlich sind dem Aufsichtsrat die betriebswirtschaftlichen Daten zur Berichterstattung unter Gegenüberstellung zum Haushaltsplan vorzulegen. § 20 Haftung des Vorstands Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für jeden schuldhaft verursachten Schaden als Gesamtschuldner. Sie haben besonders hohe Sorgfaltspflichtmaßstäbe einzuhalten. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder für Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung von der Haftung befreien. § 21 Sportausschuss (1) Der Sportausschuss berät den Vorstand bei der Gestaltung des Jugend- und Amateursportbetriebes des Vereins. (2) Der Sportausschuss oder einzelne seiner Mitglieder können vom Vorstand zur Beratung und zur Durchführung von weitergehenden Angelegenheiten hinzugezogen werden, wobei die Verantwortlichkeit des Vorstandes unberührt bleibt. (3) Der Sportausschuss besteht aus einem Vorstandsmitglied, dem vom Sportausschuss berufenen Aufsichtsratsmitglied, dem Leiter der Fußballamateurabteilung, dem Leiter der Fußballjugendabteilung sowie den Abteilungsleitern der weiteren Sportabteilungen. Jede Abteilung hat eine Stimme, die vom jeweiligen Abteilungsleiter oder von seinem Vertreter abgegeben wird. Vorstand und Aufsichtsrat haben je eine Stimme, die von dem Organvertreter abgegeben wird. (4) Der Sportausschuss wird grundsätzlich durch dessen Aufsichtsratsmitglied einberufen und geleitet. Er tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungsniederschriften sind unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dem Vorstand zuzuleiten. (5) Der Sportausschuss wählt aus den Abteilungsmitgliedern ein Mitglied des Aufsichtsrates. Bei dieser Wahl haben der Vorstand und der Aufsichtsrat kein Stimmrecht. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Eine Abberufung kann nur einstimmig erfolgen, wobei für die Abberufung dieselben Modalitäten gelten wie bei der Wahl. § 22 Ehrenpräsident (1) Der Ehrenpräsident kann auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Ehrenrates ernannt werden. (2) Ehrenpräsident kann nur werden, wer in außerordentlich hervorragender Weise für den Verein gewirkt und mehrere Jahre den Vorsitz geführt hat. (3) Der Ehrenpräsident ist Mitglied des Ehrenrates. (4) Es kann jeweils nur ein Mitglied des Vereins Ehrenpräsident sein. |
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(4) Der Ehrenrat kann sachdienliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, insbesondere die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereinsorgane verlangen, soweit er deren Rechtswidrigkeit feststellt. Die Erteilung zusätzlicher Auflagen ist zulässig. (5) Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, vom Ehrenrat geforderte Auskünfte unverzüglich zu erteilen oder Unterlagen zu unterbreiten. Den Ladungen des Ehrenrates haben Mitglieder und Vereinsorgane Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, so kann der Ehrenrat in Abwesenheit entscheiden. (6) Alle Entscheidungen des Ehrenrates sind den Betroffenen und dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Entscheidungen sind vom Vorstand zu vollziehen. (7) Der Ehrenrat kann vor der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Betroffenen vorläufige Maßnahmen beschließen, insbesondere das Ruhen eines Vereinsamtes bis zum Abschluss des Ehrenratsverfahrens anordnen. (8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt eine vom Ehrenrat aufzustellende Ehrengerichtsordnung. § 25 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss prüft nach Maßgabe des § 27 die aus den Reihen der Mitglieder vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat auf ihre Eignung als Aufsichtsratsmitglied und spricht gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aus. (2) Der Wahlausschuss ist daneben zuständig für die Ernennung der direkt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder (§ 13 Abs. 4). (3) Der Wahlausschuss besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. (4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Zugehörigkeit zu anderen Vereinsorganen oder die Kandidatur dazu ist mit dem Amt im Wahlausschuss unvereinbar. § 26 Rechnungs- und Kassenprüfer (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils vier Rechnungs- und Kassenprüfer für die Amtszeit von drei Jahren. Sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein und dem Verein ein Jahr angehören. Im kaufmännisch - buchhalterischen Bereich sollen sie fachkundig sein. |
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(2) Die Rechnungs- und Kassenprüfer haben mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres die Kassen und Bücher des Vereins zu prüfen. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit die Bücher und Schriften einzusehen und Auskünfte in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu verlangen. Eine Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der nach § 14 genehmigten Ausgaben gehört nicht zu ihren Aufgaben. (3) Die Tätigkeit der Rechnungs- und Kassenprüfer ist vertraulich. Sie legen ihren schriftlichen Bericht der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vor. § 27 Wahlen zum Aufsichtsrat (1) Die Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. (2) Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen. (3) Die für die Wahl zugelassenen Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens auf einer Wahlliste geführt. Kommt der Wahlausschuss zu der Entscheidung, dass ein Kandidat als Aufsichtsratsmitglied besonders geeignet ist, kann dieser der Mitgliederversammlung durch Kennzeichnung des Namens auf der Wahlliste zur Wahl empfohlen werden. Die Wahlliste soll mindestens eine Woche vor der Wahl zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle bereit liegen oder in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. (4) Führt das Ergebnis des Abstimmungsvorganges dazu, dass nicht alle Plätze von der Mitgliederversammlung im Aufsichtsrat vergeben sind, kann der Wahlausschuss bis zu einer Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung die entsprechende Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern kommissarisch einsetzen. Der Wahlausschuss muss eine kommissarische Besetzung vornehmen, wenn ansonsten eine Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates eintritt. Die kommissarische Besetzung darf dabei nicht mit Mitgliedern erfolgen, die bei den Wahlen zum Aufsichtsrat abgelehnt wurden. |
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§ 28 Wahlen zum Wahlausschuss (1) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder können dem Vorstand Kandidaten, die dem Verein mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehören müssen, für den Wahlausschuss vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten soll mindestens eine Woche vor der Wahl zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle bereit liegen oder in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. (2) Scheidet ein Wahlausschussmitglied während der Amtszeit aus, rückt jeweils der Kandidat auf, der bei der letzten Wahl die nächst höchste Stimmenzahl erreicht hat. § 29 Haftungsausschluss Der Verein haftet nicht für Schäden oder Sachwerte, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit für solche Risiken im Verbandsbereich kein Versicherungsschutz besteht. § 30 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. (2) Der Verein wird aufgelöst, wenn auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes. |
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§ 31 Inkrafttreten / Übergangsregelungen (1) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder werden in der ersten auf den Satzungsbeschluß folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf Grundlage der neuen Satzung gewählt. Abweichend von § 27 Abs. 1 der Satzung ist der Vorschlag für einen Kandidaten drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Mit der Bestellung des ersten Aufsichtsrats erlischt das Amt der bisher tätigen Beiratsmitglieder. (2) Der Wahlausschuss kann die Bestellung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung nach Verabschiedung der Satzung durch die Mitgliederversammlung vornehmen. (5) Das Amt der bisher tätigen Vorstandsmitglieder erlischt, sobald die Satzung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen, der erste Aufsichtsrat des Vereins von der Mitgliederversammlung gewählt ist und mindestens zwei Mitglieder des neuen Vorstandes durch den Aufsichtsrat bestellt sind. |
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Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung gem. § 10 Abs. 6 der Satzung § 1 Einberufung (1) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels einfachen Briefes unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder. (2) Die Einberufungsfrist der ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen, die der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt unabhängig vom Zugang mit dem Tage der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse. § 2 Ergänzung der Tagesordnung – Anträge / Dringlichkeitsanträge (1) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung schriftlich auszuhändigen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Nachträgliche Ergänzungen sind nicht zulässig. (2) Nicht fristgerecht oder erst in der Versammlung selbst gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung werden - soweit sie nicht Änderungs- und Ergänzungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind - als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. § 3 Zutritt zur Mitgliederversammlung (1) Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich vor dem Betreten des Versammlungsraumes durch den Mitgliedsausweis des Vereins und Lichtbildausweis auszuweisen und sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. Als Stimmberechtigter erhält er eine Stimmkarte. Das zahlenmäßige Ergebnis der Anwesenheitsliste bildet einen Bestandteil des Versammlungsprotokolls. (2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gästen sowie Vertretern der Medien und Jugendlichen unter 18 Jahren im Rahmen des Jugendschutzgesetzes kann die Anwesenheit widerruflich gestattet werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird. § 4 Versammlungsleitung (1) Die Eröffnung und Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, soweit nicht der Aufsichtsrat einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. |
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(2) Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse und Ordnungsmaßnahmen zu, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen, sachlichen, reibungslosen und zügigen Versammlung notwendig sind. Aus wichtigen Grunde kann eine Versammlung unterbrochen und der Zeitpunkt ihrer Fortsetzung bestimmt werden. Zu den Befugnissen des Versammlungsleiters zählt auch die Ausübung des Hausrechts. (3) Nach Eröffnung der Versammlung hat der Versammlungsleiter die satzungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen und die nach der Anwesenheitsliste festgestellte Zahl der anwesenden Mitglieder bekannt zu geben. (4) Der Übergang zur Tagesordnung erfolgt durch deren Bekanntgabe. Die Tagesordnung soll in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung kommen. Änderungen der Reihenfolge durch den Versammlungsleiter sind zulässig; sie können auch durch Dringlichkeitsanträge beschlossen werden. Den Zeitpunkt des Gedenkens an verstorbene Mitglieder und von Ehrungen im Ablauf der Tagesordnung bestimmt der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen. Unter "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten von geringer Bedeutung und ohne Beschlussfassung behandelt werden. (5) Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem Berichterstatter bzw. Antragsteller das Wort zu erteilen. Danach folgt die Aussprache in der Reihenfolge der Wortmeldungen, über die erforderlichenfalls eine Rednerliste anzulegen ist. (6) Anträge zur Geschäftsordnung kann der Versammlungsleiter außerhalb der Rednerfolge zulassen. Danach ist ohne weitere Debatte mehrheitlich abzustimmen. Das Vorstehende gilt entsprechend für Geschäftordnungsanträge auf Beschränkung der Redezeit und auf Beendigung der Aussprache. Ist der Antrag auf Schluss der Aussprache angenommen, so erhalten nur noch die vorgemerkten Redner das Wort. (7) Wird ein Redner vom Versammlungsleiter mit einer Ordnungsmaßregel bedacht, so entscheidet über einen etwaigen Einspruch des gerügten Redners die Versammlung ohne vorherige Aussprache. § 5 Beschlussfassungen (1) Die Abstimmung zur Beschlussfassung erfolgt offen (Aufzeigen der Stimmkarte) oder geheim (mit verdeckter Stimmkarte). Es ist geheim abzustimmen, wenn einem solchen Antrag mindestens 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung zustimmen. Vor einer geheimen Abstimmung hat der Versammlungsleiter die zulässigen Vermerke für die Stimmkarte, die auch die Nummern der Abstimmung enthalten, bekannt zu geben. (2) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt wird. Für die Feststellung der Mehrheit ist allein das Verhältnis der Ja- zu den Neinstimmen entscheidend. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
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(3) Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt. (4) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschluss fassen. § 6 Wahlen (1) Unbeschadet der Regelung in § 7 der Geschäftsordnung erfolgen die Wahlen offen (Aufzeigen der Stimmkarte) oder geheim (mit verdeckter Stimmkarte). Es ist geheim abzustimmen, wenn einem solchen Antrag mindestens 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung zustimmen. Vor einer geheimen Wahl hat der Versammlungsleiter die zulässigen Vermerke für die Stimmkarte bekannt zu geben. (2) Sind nicht mehr Kandidaten vorhanden, als Mitglieder des Vereinsorgans zu wählen sind, so kann die Wahl en bloc durchgeführt werden, wenn dies auf Vorschlag des Versammlungsleiters zuvor von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. (3) Erhält bei Wahlen ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so gilt im zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei nochmaliger Stimmengleichheit findet eine weitere Stichwahl statt; bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder sind vorher zu befragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen. In Abwesenheit kann ein Vorgeschlagener nur gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter eine schriftliche Bereitschaftserklärung zur Annahme der Wahl vorliegt. § 7 Besondere Vorschriften für Wahlen zum Aufsichtsrat und Wahlausschuss (1) Die Wahlen zum Aufsichtsrat und Wahlausschuss erfolgen grundsätzlich schriftlich unter Verwendung eines vorbereiteten Stimmzettels, auf dem die Namen der Kandidaten in der alphabetischen Reihenfolge ihres Nachnamens aufgeführt sind. Vom Wahlausschuss empfohlene Kandidaten für den Aufsichtsrat sind in geeigneter Weise auf dem Stimmzettel für die Aufsichtsratswahl zu kennzeichnen. § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung bleibt unberührt. (2) Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. Wahlausschusses zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht (absolute Mehrheit). Ansonsten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinen. Haben zwei oder mehr Kandidaten gleich viel Stimmen, erfolgt unter diesen eine Stichwahl, soweit dies erforderlich ist. |
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§ 8 Protokoll Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Vorgänge festzuhalten sind. Hierzu zählen insbesondere: Ort, Tag und Stunde der Versammlung; die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers; die Zahl der erschienenen Mitglieder; die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist, die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt wurde; evtl. Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung; die gestellten Anträge ( soweit nicht zurückgezogen); die Art der Abstimmung; das genaue Abstimmungsergebnis; die wortgetreue Wiedergabe von Beschlüssen; Widerspruch oder sonstige konkrete Beanstandungen hinsichtlich gefasster Beschlüsse; wichtige Ordnungsmaßnahmen (z.B. Saalverweisungen, Unterbrechungen, Wortentziehungen etc.); bei Wahlen die Bezeichnung der gewählten Personen und der ihnen zugewiesenen Vereinsämter. (1) Zum Zwecke der Fertigung der Niederschrift kann der Verlauf der Mitgliederversammlung mit vorheriger mehrheitlicher Zustimmung der Versammlung auf Tonträger festgehalten werden. (2) Die Niederschrift der Fertigung ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift wird den Vereinsmitgliedern als Anlage des Einladungsschreibens zur nächsten Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht. |
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