Es ist das alte
leidige Thema um den Status von Poker.
Die Verwaltungsgerichte in Deutschland
sind sich uneinig bezüglich dieser Thematik. Es scheint keine feste Regelung zu
geben, wie der Status von Poker zu behandeln ist. Jedes Verwaltungsgericht
entscheidend aus Eigeninitiative, ob in seinem Geltungsbereich Pokerturniere
gegen Startgebühr veranstaltet werden dürfen oder nicht.
Bis lang wurde
es weitgehend so gehandhabt, dass ein Pokerturnier dann veranstaltet werden
darf, wenn die Teilnahmegebühr nur zur Deckung der Kosten verwendet wird und
alle Preise gesponsert sind d.h. nicht von der Teilnahmegebühr bezahlt werden.
Ferner darf jeder Turnierbesucher nur einmal an dem Turnier teilnehmen, damit
jeder Spieler die gleichen Gewinnnchancen hat.
Das Verwaltungsgericht in
München sind das jedoch anders. Hier wird Poker generell als unerlaubtes
Glücksspiel behandelt unabhängig davon ob die Teilnahmegebühr zur Deckung der
Kosten verwendet wird oder nicht. Das Verwaltungsgericht in Fürstenfeldbruck
jedoch sieht Poker nur dann als unerlaubtes Glücksspiel an, wenn die
Teilnahmegebühren für die Bezahlung der Preise verwendet werden.
Eine
einheitliche Regelung wie Pokerturniere zu handhaben seien, wäre erstrebenswert.
Bis dem so ist, bleibt nur zu hoffen, dass die Verwaltungsgerichte dem Beispiel
von Fürstenfeldbruck eher folgen als dem des Verwaltungsgerichtes von München.
§ 284
Unerlaubte
Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet
oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder
geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig
veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.gewerbsmäßig oder
2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
§_285 StGB Beteiligung am unerlaubten
Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) 1In den Fällen des § 284 Abs.3 Nr.2
sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs.3 Nr.1 anzuwenden.
(2) 1In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch
oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder
Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2aAndernfalls
können die Gegenstände eingezogen werden; 2b§ 74a ist anzuwenden.
Urteil, 5 U 32/04
19.08.2004
UWG, StGB, ZPO
1. Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis
stellt sich gem. §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG n.F. i.V.m. § 284 Abs. 1
und 4 StGB weiterhin als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
2. Die von der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates wirksam erteilte Genehmigung
kann die nach § 284 StGB erforderliche inländische Erlaubnis nicht
ersetzen.
3. Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die
Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli"
(EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158,
2160 - Schöner Wetten).
4. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der
Wettbewerbswidrigkeit ist allein das Fehlen einer inländischen Erlaubnis. Die
Frage, ob die hierfür heranzuziehenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften
europarechtlich unbedenklich sind und/oder die tatsächliche Genehmigungspraxis
diskriminierungsfrei gehandhabt wird, ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht
von entscheidender Bedeutung.
5. Die Wirksamkeit der Auslandszustellung
einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Verfügung
entsprechend § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit einer Begründung versehen worden ist.
Beschluss v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06: Pokern und
Glücksspiel
Leitsatz:
1. Poker ist
zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Ein bloßes Entgelt von 15,-
EUR zur Teilnahmeberechtigung an einem Poker-Turnier führt nicht automatisch zu
der Annahme, es handle sich hierbei um einem Einsatz iSd. § 284 StGB in dieser
Höhe. Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck das Entgelt dient (z.B.
Finanzierung der Lokalmiete und des Personal oder aber Finanzierung der Preise).
Tenor:
In dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (…) gegen (…) wegen: Untersagung von Spielen
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus am 3. November 2006 durch (…)
beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 03. November 2006 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 02. November 2006 wird hinsichtlich der in Ziffer 1.
ausgesprochenen Untersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro
festgesetzt.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in
denen - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80
Abs. 2 Satz l Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den
Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das
private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
Das ist
jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der
sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen offensichtlich
rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann.
Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von
der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und - in den Fällen des §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse
hinzutritt.
Ist die Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit nicht abschließend zu beantworten, hat eine von den
Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung stattzufinden.
Hiervon
ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die
im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und allein mögliche
summarische Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes ergibt, dass berechtigte
Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Insbesondere erscheint aus Sicht der
Kammer fraglich, ob die von der Antragstellerin beabsichtigte Pokerveranstaltung
der Strafnorm des § 284 Strafgesetzbuch (StGB) unterfällt.
Beim
Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB wird die Entscheidung über Gewinn und
Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und
Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein
oder hauptsächlich vom Zufall (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rdn. 3).
Hinzukommen muss dabei aber noch, dass durch die Leistung eines
Einsatzes die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird.
Unter Einsatz ist dabei jede Leistung zu verstehen, die erbracht wird in der
Hoffnung, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu
erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens den
Gegenspielern oder dem Veranstalter anheim fällt.
Ein solcher Einsatz
wird nicht geleistet, wenn nur ein verlorener Betrag gezahlt wird, der mit dem
eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung
gewährt, also etwa dem für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag
gleichzusetzen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 1986 -4 StR
148/86- ; BGHSt 34,171).
Hiervon ausgehend könnte einiges dafür
sprechen, dass die von den Teilnehmern zu zahlende Pauschale von 15,- €
lediglich als Eintrittsgeld und nicht als Einsatz im vorstehend dargelegten
Sinne zu werten ist. Hierfür dürfte insbesondere sprechen, dass dieser Betrag
nur zur einmaligen Teilnahme an dem Pokerspiel pro Turnier berechtigt. Dies
ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen, wonach jeder Teilnehmer nur einmalig
eine festgelegte Anzahl an Jetons erhält und er für den Fall, dass er keine
Jetons mehr inne hat, ausscheidet.
Ein zusätzliches (und dann als
Einsatz zu qualifizierendes) Entgelt für eine Teilnahme an einem bestimmten
Tisch ist nicht zu entrichten. Auch ist es nach den der Kammer vorliegenden
Informationen ausgeschlossen, dass ein Teilnehmer sich erneut in das Turnier
einkauft (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in Potsdam
durchgeführten Pokerturnier; vgl. das im Verwaltungsvorgang befindliche
Schreiben des Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 2006).
Ob indes in
dem Startgeld von 15,- Euro ein versteckter Einsatz zu sehen ist, lässt sich vor
allem auch den Unterlagen des Antragsgegners nicht entnehmen. Ermittlungen etwa
zum Finanzierungsplan, wie im Schreiben des Ministeriums des Innern angeregt,
hat der Antragsgegner nach Aktenlage nicht unternommen.
Steht damit aber
nicht fest, dass es sich bei dem von der Antragstellerin veranstalteten
Pokerturnier um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB handelt, ist
auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin geltend machen kann, es
handele sich um ein erlaubnisfreies Spiel nach § 5a der SpielV in der Fassung
der Neufassung vom 27. Januar 2006 (BGB112006, 280) und es deshalb einer
Erlaubnis nach § 33d Abs. l Satz l der Gewerbeordnung (GewO) nicht bedarf.
Eine Erlaubnis für ein anderes Spiel nach § 33d Abs. l Satz l GewO ist
hiernach nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage zur
SpielV erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. Vorliegend wird das Spiel in
einem Hotel und damit in einem Beherbergungsbetrieb veranstaltet (vgl. Nummer l
a der Anlage). Das Teilnahmeentgelt beträgt 15,- Euro (vgl. Nummer 2 der Anlage)
und die Gestehungskosten eines Gewinns betragen nach dem unbestrittenen
Vorbringen der Antragstellerin höchstens 60,- Euro (vgl. Nummer 3 der Anlage).
Gegenteilige Feststellungen hat der Antragsgegner nicht getroffen.
Insoweit könnte vieles dafür sprechen, dass es sich um die erlaubnisfreie
Veranstaltung eines Spiels handelt.
Spricht demnach einiges dafür, dass
die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zumindest ebenso wahrscheinlich ist
wie ihre Rechtmäßigkeit, kommt es maßgeblich auf die vorzunehmende Abwägung und
Gewichtung der Interessen an. Dabei kommt dem öffentlichen Interesse an einer
sofortigen Verhinderung unerlaubter Glücksspiele zwar von vornherein ein
erhebliches Gewicht zu.
In Anbetracht dessen, dass hier die Strafbarkeit
des Veranstaltens des Pokerturniers indes zweifelhaft ist, hat dieses Interesse
aber vor dem Hintergrund der bereits von der Antragstellerin getroffenen
wirtschaftlichen Dispositionen (Werbung, Gestaltung des Internetauftritts,
Anmietung der Veranstaltungsräume) zurückzutreten. Hinzu kommt, dass der vom
Teilnehmer zu entrichtende Betrag auf 15,- Euro begrenzt ist, so dass eine
Gefahr, der Teilnehmer könne aus Spielsucht einen erheblichen Geldbetrag
verlieren, nicht droht.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist
demnach wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. In
Bezug auf letztere folgt dies im Übrigen auch daraus, dass sich die
Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Die
Androhung eines Zwangsgeldes mit dem Höchstbetrag nach § 20 Abs. l des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) bei einem
erstmaligen Verstoß lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in § 18 VwVG BB
normiert ist, außer acht. Letztlich genügt die vom Antragsgegner in der
Ordnungsverfügung vom 02. November 2006 gegebene Begründung auch nicht den
Anforderungen, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung im Fall der
Androhung (und gegebenenfalls späteren Verhängung) des Zwangsgeldes mit dem
Höchstbetrag zu stellen sind.
Die Anknüpfung an den wirtschaftlichen
Wert der Veranstaltung ist schon deshalb zu beanstanden, weil zur Erreichung
eines solchen Gewinns bei einem Betrag von 15,- Euro pro Person die Teilnahme
von mehreren Tausend Personen erforderlich wäre. Dies ist aber ersichtlich weder
lebensnah noch hier zu erwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. l VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der nach dem 1. Juli 2004
gültigen Fassung (GKG). Das Interesse der Antragstellerin bewertet die Kammer
mit dem Auffangwert. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der
erstrebten Regelung zu halbieren.
Alterskontrolle - 18 CHECK
Achtung!!! Bitte unbedingt
lesen Sollten sie noch nicht volljährig sein fordern wir Sie auf, diese Seiten umgehend zu verlassen. Mit dem Klick auf weitere Seiten nehmen sie den Disclaimer an und bestätigen gleichzeitig dass Sie nach deutschem
Recht bereits volljährig sind, ansonsten verlassen sie bitte unsere Seite mit dem Klick auf AUSGANG.